Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich / Incoterms® 2010
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche Sie (nachfolgend „Kunde“ genannt) durch Ihre Bestellung anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma Propulsion Engineering GmbH, (nachfolgend kurz „Propulsion“ genannt).
1.2 Kunden können ausschließlich Unternehmer sein. Unternehmer ist jede natürliche
oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
1.3 Soweit zwischen den Parteien bei Vertragsschluss die Geltung einzelner Klauseln der Incoterms® 2010 vereinbart wird, gehen bei Widersprüchen zwischen den vereinbarten, und somit Vertragsinhalt gewordenen Klauseln der Incoterms® 2010, und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klauseln der Incoterms® 2010 vor.
2. Vertragsschluss / Angebotsunterlagen
2.1 Angebote von Propulsion sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag zwischen Propulsion und dem Kunden kommt erst zustande, wenn Propulsion den Auftrag des Kunden schriftlich (per E-Mail genügt) bestätigt hat.
2.2 Die von Propulsion zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist Propulsion berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Propulsion wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Eine Verantwortlichkeit von Propulsion für Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Haftungsregelungen gemäß Ziffer 13 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Propulsion nach Vertragsschluss Kenntnis vom objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Kunden erhält und die Zahlungsansprüche von Propulsion dadurch gefährdet sind.
2.3 Im Falle von durch Propulsion erbrachte Planungsleistungen steht Propulsion an den Planungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen das alleinige Eigentums- und Urheberrecht zu. Soweit vereinbart, räumt Propulsion dem Kunden an Planungen gegen Zahlung des dafür zu entrichtenden Entgeltes ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertraglich vorgesehenen Zweck ein.
2.4 Vertragssprache ist deutsch, es sei denn, es wird aufgrund unserer Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart.
3. Lieferung / Abweichungen / grenzüberschreitende Geschäfte
3.1 Es gelten die bei Beauftragung vereinbarten Lieferfristen.
3.2 Ist eine Lieferung der Ware durch Propulsion vereinbart, umfasst dies, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lediglich die einmalige Lieferung der Ware hinter die erste verschließbare Tür am Lieferort. Die Lieferung erfolgt durch Propulsion selbst und/oder durch ein von Propulsion auszuwählendes Transportunternehmen an die vom Kunden beim Auftrag angegebene Lieferanschrift, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferung ohne Behinderungen durch vom Kunden zu vertretende Umstände durchgeführt werden kann. Sollte aus nicht von Propulsion zu vertretenden Gründen eine mehrmalige Anfahrt an mehreren Terminen erforderlich sein, werden die über die einmalige Lieferung hinausgehenden Aufwände entsprechend den vereinbarten Versandgebühren gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Propulsion ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Angaben von Propulsion zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung (z.B. Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, und/oder die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird. 3.5 Für alle Geschäfte mit Propulsion gelten die deutschen Außenwirtschaftsbestimmungen.
4. Änderungsverlangen
Solange dem Kunden Leistungen noch nicht übergeben worden sind, ist der Kunde berechtigt, schriftlich Änderungsvorschläge gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungsanforderungen vorzutragen (nachfolgend: „Änderungsverlangen“). Soweit der Kunde Änderungen verlangt, wird Propulsion diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen prüfen und dem Kunden ein Angebot über die mögliche Durchführung der Änderung unterbreiten. Führen die Änderungswünsche des Kunden zu einer Änderung des Bearbeitungsaufwandes und zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Termine, werden Propulsion und der Kunde einen entsprechenden Zusatzvertrag verhandeln, der diesen Änderungen Rechnung trägt. Ohne einen solchen neuen Vertrag ist Propulsion zur Durchführung der Änderungen nicht berechtigt. Erkennt Propulsion, dass die zwischen Zugang des Änderungsverlangens und Abschluss des entsprechenden Zusatzvertrages auszuführenden Arbeiten im Fall der Durchführung der Änderung nicht verwendbar sind, wird Propulsion dies dem Kunden anzeigen. Beauftragt der Kunde Propulsion in diesem Fall mit der Durchführung oder Prüfung des Änderungsverlangens, so ist Propulsion berechtigt, die weitere Auftragsbearbeitung im Übrigen auszusetzen. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand ist vom Kunden zu tragen. Leistungstermine verlängern sich angemessen.
5. Mitwirkungspflichten
Der Kunde hat die erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungspflichten ohne besondere Vergütung fachlich, qualitativ, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungs- und Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, verlängern sich ggf. vereinbarte Leistungstermine für Propulsion entsprechend. Der Kunde wird Propulsion insbesondere
Zutritt zu den Betriebsräumen, in denen Arbeiten vorgenommen werden sollen, gewähren, fachlich geeignetes Personal für die erforderlichen Tests im Rahmen der Abnahme rechtzeitig und in ausreichender Anzahl zur Verfügung stellen,
auf Anforderung von Propulsion kostenlos Hilfs- und Betriebsstoffe wie Strom, Druckluft zur Verfügung stellen, erforderliche technische Unterlagen bereitstellen,
einen fachlich kompetenten Ansprechpartner benennen.
6. Gefahrübergang
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Kunden oder infolge eines Umstandes, dessen Ursache der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Abnahme von Werkleistungen
7.1 Soweit Propulsion Werkleistungen erbringt, wird Propulsion das erstellte Werk nach Fertigstellung an den Kunden übergeben. Befinden sich die Werkleistungen schon im Besitz bzw. Zugriffsbereich des Kunden, erfolgt die Übergabe seitens Propulsion durch schriftliche Mitteilung.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Kunde wird die Annahme gegenüber Propoulsion schriftlich mittels Abnahmeprotokoll erklären und auf schriftliches Verlangen von Propulsion eine Bescheinigung über die Abnahme sowie den genauen Zeitpunkt der Abnahme erteilen.
7.3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von Propulsion bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde die Annahme der vertragsgegenständlichen Leistung ausdrücklich erklärt und/oder die vertragsgegenständliche Leistung ohne ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt in Gebrauch genommen hat. 7.4 Eine Ablehnung der Abnahme ist nur dann möglich, wenn die von Propulsion übergebene Leistung in wesentlichen Punkten von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. Bei Zurückweisung wegen bestehender schwerwiegender Abweichungen von den vertraglich geschuldeten Leistungen wird Propulsion die Abweichungen innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung durch den Kunden beseitigen. Nach Beseitigung der Abweichungen ist die Abnahme entsprechend der vorgenannten Bestimmungen erneut durchzuführen.
8. Preise / Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
8.1 Die von Propulsion in Angeboten angegebenen Preise sind grundsätzlich Nettopreise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schließen die Preise Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherung, Montage und sonstige Versandkosten nicht ein. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Propulsion „ab Werk“.
8.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, einschließlich etwaiger Vorkasseregelungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.
8.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt oder wenigstens entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
8.4 Der Kunde stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung zu.
9. Gewährleistung
9.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde die Ware nach Übergabe unverzüglich sorgfältig überprüft und Propulsion Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel müssen vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.
9.2 Stehen dem Kunden Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist Propulsion nach eigener Wahl zur für den Kunden kostenlosen Beseitigung des Mangels oder zur ersatzweisen Lieferung mangelfreier Ware berechtigt.
9.3 Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Propulsion die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde bei Kaufverträgen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Bei Werkverträgen ist der Kunde, falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Propulsion die Nacherfüllung verweigert, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. §13 bleibt hiervon unberührt.
9.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung von Propulsion Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen und/oder eine Analyse des Sachmangels nicht wesentlich erschweren.
9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für den Fall des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB und/oder sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit Propulsion besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie übernommen hat.
9.6 Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, für die Propulsion nach den Regelungen der nachfolgenden Ziffer 13 haftet. 9.7 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von Propulsion möglich.
10. Produktüberwachungspflichten
Der Kunde hat sämtliche ihm obliegenden Produktüberwachungs- und Produktwarnpflichten zu erfüllen und Propulsion, wird erkennbar, dass von einem Produkt Gefahren ausgehen, unverzüglich schriftlich zu informieren. Für den Fall, dass Propulsion von Dritten wegen einer Verletzung von Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflichten in Anspruch genommen wird, und die Haftung auf eine Verletzung der Produktüberwachungs- und Produktwarnpflichten durch den Kunden zurückzuführen ist, hält der Kunde Propulsion von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverteidigung, frei.
11. Produktspezifische Besonderheiten / Abweichungen / Handelsbräuche / Obliegenheit Kunde
11.1 Geringfügige Abweichungen der hergestellten und gelieferten Produkte von der Bestellung gelten in nachfolgend beschriebenen Fällen nicht als Mangel und können daher nicht beanstandet werden:
Maßabweichungen innerhalb der Toleranzen der DIN ISO 2768
Abweichungen der Ausrichtung innerhalb der Vorgaben der Maschinen-/ Kupplungshersteller. Messabweichungen aufgrund der Oberflächenbeschaffenheit des Messobjekts Messabweichungen aufgrund unzureichender Zugänglichkeit / Umgebungsbedingungen bei der Messung.
11.2 Der Kunde hat die bestellte Ware selbst auf die Eignung für seine Zwecke zu prüfen. Gebrauchsempfehlungen sowie Vorschläge des Personals von Propulsion sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich und stellen keine Garantien für die Gebrauchsfähigkeit der Ware für die Zwecke des Kunden dar. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen zur Eignung der Ware für seine Zwecke.
12. Eigentumsvorbehaltssicherung
12.1 Propulsion behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Propulsion berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Propulsion liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Propulsion ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat der Kunde Propulsion unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Propulsion Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Propulsion die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Propulsion entstandenen Ausfall.
12.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits mit dem jeweiligen Vertragsschluss an Propulsion alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von Propulsion ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Propulsion, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Propulsion verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Propulsion verlangen, dass der Kunde Propulsion die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Propulsion vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Propulsion nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Propulsion das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. 12.6 Wird die Ware mit anderen, Propulsion nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Propulsion das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Propulsion anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Propulsion. 12.7 Propulsion verpflichtet sich, die Propulsion zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Propulsion.
13. Haftung
13.1 Propulsion haftet unbeschränkt für durch Propulsion, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.2 Für sonstige Schäden haftet Propulsion nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von Propulsion ist ausgeschlossen.
14. Höhere Gewalt
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
von der Vertragspartei nicht zu vertretende(s) Feuer/ Explosion/ Überschwemmung,
Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo,
über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet.
Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und das Ende unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
15. Schutzrechte Dritter
Der Kunde garantiert, dass von ihm gelieferte Unterlagen, Muster, Modelle, Vorlagen (nachfolgend zusammen „Vorlagen“ genannt) keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Schutzrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster, Patente etc. (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“). Der Kunde stellt Propulsion von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit der Verwendung von durch den Kunden gelieferten Vorlagen wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen Propulsion geltend machen. Dies umfasst insbesondere Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie sonstige Schäden. Propulsion wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn Dritte entsprechende Ansprüche geltend machen. Vorstehende Freistellungsvereinbarung gilt nicht, soweit den Kunden kein Verschulden trifft.
16. Vertraulichkeit
Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehungen Informationen (insbesondere Unterlagen, Muster, Modelle und Daten) übermittelt werden, sind diese von den Vertragspartnern geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszweckes zu verwenden. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder die dem Vertragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren oder die der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Überlassung bereits rechtmäßig von dritter Seite auf gesetzliche Weise erhalten hatte.
17. Kündigung Langfrist- / Abrufverträge / Preisanpassung
17.1 Werden mit dem Kunden Langfrist- oder Abrufverträge geschlossen, sind diese mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
17.2 Propulsion behält sich das Recht vor, bei steigenden Kosten (Produktionskosten, Personalkosten, Materialkosten) die vereinbarten Preise und/oder deren Struktur jederzeit durch schriftliche Anzeige mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende (Änderungsankündigungsfrist) zu ändern. Sollte die sich daraus ergebene Erhöhung des Preises mehr als 5 Prozent des bisherigen Preises innerhalb eines Vertragsjahres betragen, ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der Änderungsankündigungsfrist zu kündigen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Propulsion nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Propulsion in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
18.2 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Propulsion ist.
18.3 Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Propulsion Engineering GmbH
Gerlingweg 101a, 25335 Elmshorn
Germany